Recht
Wespennest am Haus: Was erlaubt ist – und was bis zu 50.000 Euro kostet
Zwischen „darf weg“ und „darf auf keinen Fall weg“ liegt der vernünftige Grund. Was das juristisch bedeutet und wie Sie Ihren Fall selbst einordnen.
Die Rechtslage bei Wespennest ist klarer, als viele denken – sie wird nur selten richtig erklärt.
Zwei Schutzstufen, die man auseinanderhalten muss
Das Bundesnaturschutzgesetz kennt zwei Ebenen. Die erste, der allgemeine Schutz nach § 39, gilt für alle wild lebenden Tiere: Niemand darf sie ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen oder töten. Darunter fallen Gemeine Wespe und Deutsche Wespe – also genau die beiden Arten, die im Spätsommer an den Kuchen gehen.
Die zweite Ebene, der besondere Artenschutz nach § 44, gilt für bestimmte Arten. Dazu zählen die Hornisse sowie sämtliche Hummeln und Wildbienen. Für sie gilt zusätzlich ein Verbot, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören – und das Nest ist genau das.
Was ein vernünftiger Grund ist
Der Begriff steht im Gesetz, wird dort aber nicht definiert. Aus der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung lässt sich er sich gut umreißen. Anerkannt sind:
- Nester an oder unmittelbar neben Haustüren, Hauseingängen und Treppenhäusern
- Nester an Fenstern von Kinder- und Schlafzimmern
- Nester auf regelmäßig genutzten Balkonen und Terrassen
- Nester in Sandkästen, Spielbereichen und an Spielgeräten
- Nester an Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten und Fluchtbalkonen
- Eine ärztlich bestätigte Insektengiftallergie bei einer Person, die dort lebt oder arbeitet
- Nester in Lebensmittelbetrieben und Bereichen mit offener Lebensmittelverarbeitung
Nicht anerkannt sind dagegen allgemeines Unbehagen, ein Nest im hinteren Gartenteil, unter einem selten betretenen Dachüberstand, im Gartenschuppen oder hoch im Giebel – also überall dort, wo man dem Volk problemlos aus dem Weg gehen kann.
Hornissen: der Fall mit dem schlechten Ruf
„Sieben Stiche töten ein Pferd“ ist der bekannteste Unsinn der deutschen Insektenkunde. Das Gift der Hornisse ist nicht stärker als das der Honigbiene; der Stich ist wegen des größeren Stachels lediglich schmerzhafter. Für Nichtallergiker ist eine Hornisse ungefährlicher als eine Wespe, weil sie den Menschen meidet und nicht an Nahrungsmittel geht.
Rechtlich ist sie trotzdem der schwierigere Fall: besonders geschützt, Nestentfernung nur mit Genehmigung, und die Behörde erteilt sie üblicherweise nur für eine Umsiedlung. Diese gelingt in der Regel gut – das Volk wird samt Nest in einen Ersatzkasten in einigen Metern Entfernung verbracht.
So läuft eine Ausnahmegenehmigung ab
Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde – in kreisfreien Städten wie Dortmund, Bochum und Essen das jeweilige Umweltamt, in den Kreisen die Kreisverwaltung. Der Antrag beschreibt Standort, Art, Gefährdungslage und die geplante Maßnahme.
In der Praxis übernimmt das ein Fachbetrieb. Wir begründen den Antrag fachlich, weil die Behörde bei einer nachvollziehbaren Gefährdungseinschätzung deutlich schneller entscheidet. Bei akuter Gefahr – etwa einem Hornissennest direkt an einer Kita-Tür – ist auch eine kurzfristige Abstimmung möglich.
Der Kalender entscheidet mit
Ein Wespenvolk ist einjährig. Im Frühjahr gründet eine überwinterte Königin allein ein neues Nest; bis Juni bleibt das Volk klein und unauffällig. Der Höhepunkt liegt im August und September – dann sind die Völker am größten und die Arbeiterinnen suchen zuckerhaltige Nahrung, weil die Brutpflege endet.
Ab Oktober stirbt das Volk ab. Wer im September fragt, ob sich die Entfernung noch lohnt, bekommt von uns meistens die Antwort: kaum. Sinnvoll ist dann, im Spätherbst das leere Nest zu entnehmen und den Hohlraum zu verschließen.
Was Sie auf keinen Fall selbst versuchen sollten
Die Unfallstatistik zu Eigenversuchen ist eindrucksvoll und unerfreulich. Wasser in ein Erdnest zu gießen, ein Nest anzuzünden oder mit Benzin zu übergießen, führt regelmäßig zu Mehrfachstichen und zu Gebäudebränden. Ein Einflugloch zuzuschäumen führt dazu, dass sich das Volk einen neuen Weg nagt – erfahrungsgemäß nach innen in den Wohnraum.
Wenn ein Nest weg muss, ist der Anruf bei einem Fachbetrieb sowohl der sicherere als auch der rechtlich saubere Weg. Und wenn es nicht weg muss, sagen wir Ihnen das auch.
Ein praktischer Hinweis zum Zeitpunkt: Wespenvölker sind einjährig. Ab Oktober lösen sie sich von selbst auf, nur die Jungköniginnen überwintern – und zwar nicht im alten Nest. Ein Nest, das im Spätsommer noch stört, ist im November leer und wird im Folgejahr nicht wieder besiedelt. Wer bis dahin Abstand halten kann, spart sich den Einsatz vollständig.
Quellen und Stand
Häufige Fragen dazu
Wo beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung?
Bei der Unteren Naturschutzbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises – in Dortmund, Bochum und Essen jeweils beim Umweltamt, im Kreis Recklinghausen und Ennepe-Ruhr-Kreis beim Kreis. Ein Fachbetrieb übernimmt das üblicherweise für Sie und begründet den Antrag fachlich.
Wird ein Bußgeld tatsächlich verhängt?
Die Höchstsumme von 50.000 Euro ist ein gesetzlicher Rahmen, kein Regelfall. In der Praxis liegen verhängte Bußgelder deutlich niedriger, dreistellige bis vierstellige Beträge sind aber durchaus üblich – vor allem, wenn Nachbarn Anzeige erstatten oder es sich um eine geschützte Art handelt.
Welche Wespenarten sind überhaupt lästig?
Von den rund elf staatenbildenden Arten in Deutschland gehen praktisch nur zwei an Kuchen und Grillfleisch: die Gemeine Wespe und die Deutsche Wespe. Alle übrigen Arten – etwa die Sächsische Wespe im typischen Nest am Dachüberstand – interessieren sich nicht für Ihr Essen und sind weitgehend friedlich.
Muss ich das Nest im Winter entfernen lassen?
Müssen nicht, sollten aber. Ab dem Spätherbst ist das Volk abgestorben und das Nest gefahrlos zu entnehmen. Bleibt es hängen, zieht das Nestmaterial Speckkäfer und Motten an, und im Frühjahr findet eine Königin denselben geschützten Hohlraum wieder attraktiv.